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Änderung § 13 Weinverordnung vom 29.10.2022

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)


(1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an in Anlage 7 aufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils angegebenen Höchstmengen überschreitet.

(2) Soweit nicht nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die Anforderungen des Kapitels III des vorstehend bezeichneten Rechtsaktes gelten und nicht nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für

1. Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, vorbehaltlich der Nummer 2 als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der in Anwendung des § 13 Abs. 5 des Weingesetzes für Weintrauben festgesetzte Gehalt

a) bei in Anlage 7a Abschnitt 1 genannten Stoffen

aa) zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder

bb) abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Verringerung,

b) bei in Anlage 7a Abschnitt 2 genannten Stoffen unverändert,

2. Erzeugnisse, soweit sie aus mehreren, aus Weintrauben hergestellten Zutaten bestehen, wenn diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der Gehalt, der sich aus der Summe der für die einzelnen Zutaten geltenden Gehalte für den Stoff entsprechend dem Anteil der Zutaten an dem jeweiligen Erzeugnis ergibt.

(3) Absatz 2 gilt auch für Erzeugnisse, wenn sie als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, in den Verkehr gebracht werden.

(4) Die in Anhang V Abschnitt A Nr. 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Grenzwerte des Gesamtgehalts an Schwefeldioxid dürfen

1. bei inländischem Wein aus im Jahr 2000 geernteten Trauben,

2. bei Wein aus Trauben, die im Jahr 2006 in den Weinanbaugebieten der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geerntet worden sind,

um jeweils höchstens *) 40 mg/l überschritten werden.

(4a) Die in Anhang I Teil B Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 17.6.2019, S. 1; L 289 vom 8.11.2019, S. 59), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/565 (ABl. L 129 vom 24.4.2020, S. 1) **) geändert worden ist, genannten Grenzwerte des Gesamtgehaltes an Schwefeldioxid dürfen bei in den Verkehr gebrachten Wein um jeweils höchstens 50 mg/l überschritten werden, soweit der Wein aus Trauben stammt, die im Jahr 2013 auf den Weinbauflächen

1. des bestimmten Anbaugebietes 'Mosel',

2. des Landweingebietes 'Landwein der Mosel',

3. des Landweingebietes 'Landwein der Ruwer',

4. des Landweingebietes 'Landwein der Saar' oder

5. des Landweingebietes 'Saarländischer Landwein'

geerntet worden sind.

(4b) Die in Anhang I Teil B Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 **) genannten Grenzwerte des Gesamtgehaltes an Schwefeldioxid dürfen bei in den Verkehr gebrachten Wein um jeweils höchstens 50 mg/l überschritten werden, soweit der Wein aus Trauben stammt, die im Jahr 2014 auf den Weinbauflächen in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geerntet worden sind.

(5) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im Jahre 2003 geernteten Trauben darf abweichend von Anhang V Abschnitt E Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitt E Nr. 2, 3 und 7 der genannten Verordnung vorgenommen werden.

(6) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im Jahre 2009 geernteten Trauben darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgenommen werden.

(6a) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus dem Jahre 2010 in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg geernteten Trauben darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 vorgenommen werden.

(7) Prädikatswein mit dem Prädikat 'Eiswein', 'Beerenauslese' oder 'Trockenbeerenauslese' darf abweichend von Anhang I Teil C Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 **) in der jeweils geltenden Fassung, wenn er in Verkehr gebracht wird, einen Gehalt an flüchtiger Säure aufweisen, der folgende Werte nicht übersteigt:

1. 30 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit dem Prädikat 'Eiswein' oder 'Beerenauslese',

2. 35 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit dem Prädikat 'Trockenbeerenauslese'.

(8) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2010 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Mai 2011 nach Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsäuert werden.

(8a) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2013 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 15. Mai 2014 nach Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsäuert werden.

(8b) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahr 2021 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 15. Mai 2022 nach Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsäuert werden.

(Text alte Fassung)

(9) Die Länder können durch Rechtsverordnung in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein nach den in Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen zulassen.

(Text neue Fassung)

 

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Anm. d. Red.:

*) 'höchstens' nur in Neubekanntmachung v. 21. April 2009 (BGBl. I S. 825) enthalten
**) Die drei jeweils nicht durchführbaren Änderungen in Artikel 1 Nummer 2 V. v. 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) wurden sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung)