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Änderung Anlage 5 Weinverordnung vom 29.10.2022
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Anlage 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung | Anlage 5 n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873 |
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(Text alte Fassung) Anlage 5 (zu § 12) Reinheitsanforderungen | (Text neue Fassung)Anlage 5 (aufgehoben) |
I. Reinheitsanforderungen für Kaliumhydrogentartrat Gehalt: mind. 99,0 % Trockenverlust (105 Grad C): max. 1,0 % Blei: max. 5,0 mg/kg Arsen: max. 3,0 mg/kg pH-Wert (0,5%ige wässrige Lösung): 3,5 bis 4,0 II. Reinheitsanforderungen für Speisegelatine und Speisegelatine in wässriger Lösung Speisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn sie a) weniger als 2,5 vom Hundert Asche, b) weniger als 400 mg/kg schweflige Säure, c) weniger als 2 mg/kg Arsen, d) weniger als 30 mg/kg Kupfer, e) weniger als 5 mg/kg Blei enthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die aerobe Keimzahl (Nährmedium: Trypton-Hefeextrakt-Glukose-Agar) darf 10.000 in einem Gramm nicht übersteigen. Coliforme Bakterien dürfen in 0,1 Gramm, Clostridien sowie Escherichia coli in einem Gramm nicht nachweisbar sein. Speisegelatine in wässriger Lösung ist zur Behandlung nur zugelassen, wenn der Gelatineanteil mindestens 20 vom Hundert beträgt, der Gehalt an schwefliger Säure in einem Liter 2.500 mg/l nicht übersteigt und im Übrigen die für Speisegelatine in Satz 1 genannten Reinheitsanforderungen erfüllt sind. III. Reinheitsanforderungen für Bentonit Bentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. In 100 Gramm lufttrockenem Bentonit dürfen nicht mehr als a) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Natrium (Na), b) 0,8 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Calcium (Ca), c) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Magnesium (Mg), d) 0,2 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Eisen (Fe), e) 0,2 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Arsen (As), f) 2,0 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Blei (Pb), g) 1,0 Gramm Kohlensäure (CO2), gebunden, (bestimmt nach der 'Vorschrift im Internationalen Codex der Weinbehandlungsmittel' des 'Internationalen Amtes für Rebe und Wein') enthalten sein. Die Untersuchungslösung für die unter den Buchstaben a bis f angegebenen Untersuchungen wird in der Weise hergestellt, dass 2,5 Gramm des lufttrockenen Bentonits in einem 250-Milliliter-Messkolben mit 1%iger Weinsäurelösung zur Marke aufgefüllt und unter gelegentlichem Umschwenken 24 Stunden stehengelassen wird. Mit der durch Dekantieren oder Zentrifugieren erhaltenen Lösung werden die Untersuchungen auf den Gehalt der angegebenen Elemente durchgeführt. 2. Die Asche der in 1%iger Weinsäure löslichen Stoffe darf den Betrag von 3 Gramm pro 100 Gramm lufttrockenen Bentonit nicht übersteigen; die Untersuchungslösung wird wie unter Nummer 1 hergestellt. 3. Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrocknet) muss mindestens 40 % betragen; der Wirkungswert wird wie folgt ermittelt: a) Herstellung der Modell-Lösung: 1. 5 Gramm Äpfelsäure, 500 Milligramm Kaliumdisulfit (Kaliumpyrosulfit), 100 Gramm Methanol z. A. werden mit destilliertem Wasser zu 1 Liter gelöst und die Lösung mit Kaliumcarbonat (in fester Form) genau auf pH 3,5 eingestellt, 2. 500 Milligramm Gelatine weiß (z.B. Merck), Lebensmittelqualität, werden mit der Lösung nach Nummer 1 bei 35 Grad Celsius (im Wasserbad) zu 1 Liter gelöst. b) Bestimmungen: 50 Milliliter der Lösung nach Buchstabe a Nr. 2 werden mit 50 Milligramm des zu untersuchenden Bentonits eine Stunde geschüttelt. Nach dem Schütteln wird die Lösung zentrifugiert. Der klare Überstand wird zur Stickstoffbestimmung verwendet. c) Berechnung: ( Stickstoffgehalt unbehandelte Probe - Stickstoffgehalt behandelte Probe ) / ( Stickstoffgehalt unbehandelte Probe ) x 100 IV. Reinheitsanforderungen für Aktivkohle Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in 100 Gramm lufttrockener Aktivkohle 1. nicht mehr als a) 5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Blei (Pb), b) 150 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Zink (Zn), c) 0,5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Arsen (As) enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der Weise hergestellt, dass etwa 2 Gramm lufttrockene Aktivkohle genau eingewogen, 30 Milliliter 20%iger Salpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch ein gehärtetes Filter in einem 100-Milliliter-Messkolben filtriert werden. Der Rückstand wird mit heißem, destilliertem Wasser zur Marke aufgefüllt; 2. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische aromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind. V. Reinheitsanforderungen für Saccharose Saccharose darf zur Alkoholerhöhung nur verwendet werden, wenn sie technisch rein und nicht färbend ist; sie muss in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hundert vergärbaren Zucker enthalten. |
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