Tools:
Update via:
Änderung § 16 Weinverordnung vom 26.06.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 Weinverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 WeinVuaÄndV am 26. Juni 2010 und Änderungshistorie der WeinVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 16 Süßung (zu § 15 Nr. 2, 3 und 6 des Weingesetzes) | (Text neue Fassung)§ 16 Süßung (zu § 15 Nummer 2 und 3, § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes) |
(1) Qualitätswein und Prädikatswein darf nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe G Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur mit Traubenmost gesüßt werden. | (1) Qualitätswein b.A. darf nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nur mit Traubenmost gesüßt werden. (1a) Landwein darf nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nur mit Traubenmost gesüßt werden. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Bei Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost aus Rotweintrauben verwendet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6206/al24148-0.htm