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Änderung § 41 Weinverordnung vom 26.06.2010
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§ 41 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung | § 41 n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Geschmacksangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) | |
(Text alte Fassung) (1) Die nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 zulässige Angabe 'halbtrocken' darf nur gebraucht werden, wenn der Restzuckergehalt des Weines 1. den nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für 'trocken' festgelegten Wert übersteigt und 2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt des Weines höchstens zehn Gramm je Liter niedriger ist. (2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben | (Text neue Fassung) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben |
1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter, 2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder 3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter verwendet werden. | |
(3) Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet werden, wenn der Restzuckergehalt den für die Bezeichnung 'halbtrocken' höchstzulässigen Wert nicht übersteigt. | |
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