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Änderung § 52 Weinverordnung vom 14.10.2011
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§ 52 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung | § 52 n.F. (neue Fassung) in der am 14.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Straftaten | |
(1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt, 2. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen anderen Stoff zusetzt, 3. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird, 4. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet, 4a. entgegen § 11 Absatz 9 Satz 1 einen Stoff zusetzt, 5. entgegen § 12 einen Stoff zusetzt, | |
(Text alte Fassung) 6. entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 einen Stoff verwendet, | (Text neue Fassung) 6. (aufgehoben) |
7. entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht, 8. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt, 9. entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet, 10. entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet, 11. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt, 12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder 13. entgegen § 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt. (2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 18 Abs. 4 mit der Herstellung beginnt oder 2. entgegen § 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht. |
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