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Änderung § 10 Weinverordnung vom 31.10.2013

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Hektarertragsregelung (zu § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 und § 33 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 und nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes entsprechen

1. 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,

(Text alte Fassung)

2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein.

(Text neue Fassung)

2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein,

3. 100 Liter Jungwein = 100 Liter
Wein.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes regeln,

2. vorschreiben, dass und in welcher Weise die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes zu melden ist.

(3) 1 Die Landesregierungen können ferner, abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Weingesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen. 2 Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben, dass die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes gelten.



(heute geltende Fassung)