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Änderung § 38 Weinverordnung vom 31.10.2013
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§ 38 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung | § 38 n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes) | |
(Text alte Fassung) (1) Eine Angabe zum Betrieb ist bei Federweißer, Landwein, Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur nach Maßgabe des Artikels 57 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zulässig. | (Text neue Fassung) (1) Eine Angabe zum Betrieb ist bei Federweißer, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur nach Maßgabe des Artikels 57 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zulässig. |
(2) Die in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Voraussetzungen gelten für die in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Begriffe 'Schloss', 'Domäne', 'Burg', 'Stift' oder 'Kloster' nur, soweit diese Begriffe bei der Angabe des Namens eines Weinbaubetriebes verwendet werden. | |
(3) Bei Landwein und Qualitätswein b.A. sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur die Angaben 'Erzeugerabfüllung', 'Gutsabfüllung', 'Schlossabfüllung' oder 'abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben' nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. | (3) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur die Angaben 'Erzeugerabfüllung', 'Gutsabfüllung', 'Schlossabfüllung' oder 'abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben' nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. |
(4) Der Begriff 'Erzeugerabfüllung' darf nur 1. von einem Weinbaubetrieb, in dem die für diesen Wein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein bereitet wurden, 2. von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben, sofern der betreffende Wein von dem Zusammenschluss selbst aus Trauben, auch eingemaischt, oder Traubenmosten bereitet worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind, und 3. von einem in dem angegebenen bestimmten Anbaugebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebietes gelegenen Betrieb, mit dem die Weinbaubetriebe, die die verwendeten Trauben geerntet haben, im Rahmen eines Zusammenschlusses von Weinbaubetrieben verbunden sind und der diese Trauben zu Wein bereitet hat, verwendet werden. (5) Der Begriff 'Gutsabfüllung' darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 nur gebraucht werden, wenn 1. der Weinbaubetrieb eine Steuerbuchhaltung führen muss, 2. die für die Weinbereitung verantwortliche Person eine abgeschlossene önologische Ausbildung nachweisen kann und 3. die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit 1. Januar des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden. (6) Der Begriff 'Schlossabfüllung' darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 nur gebraucht werden, wenn 1. ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss der Sitz des Weinbaubetriebes ist und dort die Weinbereitung und die Abfüllung erfolgen und 2. die zur Weinbereitung verwendeten Trauben ausschließlich von betriebseigenen Rebflächen stammen. (7) Wenn ein von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgefüllter Wein nicht von diesem Zusammenschluss selbst bereitet worden ist, darf der Hinweis 'abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben' verwendet werden, sofern der Wein aus Weintrauben eines Betriebes des Zusammenschlusses erzeugt worden ist. (8) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzugeben. (9) Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländern hergestellt worden sind, der Einführer anzugeben. (10) Ist bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstellers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebs oder der Hauptniederlassung anzugeben. |
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