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Änderung § 19 Weinverordnung vom 27.06.2014
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§ 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes) | |
(Text alte Fassung) Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen bestimmten Anbaugebiet hergestellt werden als dem Gebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern jenes bestimmte Anbaugebiet in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt. | (Text neue Fassung) Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt. |
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