Tools:
Update via:
Änderung § 39 Weinverordnung vom 27.06.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 Weinverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 WeinRuaÄndV am 27. Juni 2014 und Änderungshistorie der WeinVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 39 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung | § 39 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 39 Geografische Angaben (zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) | |
(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A. der Name 1. eines Bereichs verwendet, ist diesem, soweit er mit einer sonstigen geografischen Bezeichnung identisch oder verwechselbar ist, die Angabe 'Bereich' in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe voranzustellen, | |
(Text alte Fassung) 2. einer Lage verwendet, ist diesem der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen. Die Angabe 'Bereich' darf durch die Angabe 'district' ersetzt und abweichend von Satz 1 dem Bereichsnamen in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe nachgestellt werden, wenn auch andere Angaben in der Etikettierung in englischer Sprache gemacht werden. | (Text neue Fassung) 2. einer Lage oder einer kleineren geografischen Einheit gemäß § 23 Absatz 1 des Weingesetzes verwendet, ist diesem der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen. Der Name einer Lage nach Satz 1 Nummer 2 darf um den Namen einer kleineren geografischen Einheit ergänzt werden. Die Angabe 'Bereich' darf durch die Angabe 'district' ersetzt und abweichend von Satz 1 dem Bereichsnamen in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe nachgestellt werden, wenn auch andere Angaben in der Etikettierung in englischer Sprache gemacht werden. |
(2) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung welcher Gemeindename anzugeben ist; dabei können, wenn unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ein unabweisbares wirtschaftliches Bedürfnis besteht, auch mehrere Gemeindenamen bestimmt werden, von denen wahlweise einer anzugeben ist. (3) Ist eine Gemeinde in mehreren bestimmten Anbaugebieten belegen, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für Weine aus bestimmten Ortsteilen nur der Name des Ortsteils oder der Name des Ortsteils neben dem Gemeindenamen benutzt werden darf. (4) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht verwendet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6206/al44074-0.htm