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Änderung § 46a Weinverordnung vom 27.06.2014
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§ 46a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung | § 46a n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46a Zusatzstoffangaben; Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 des Weingesetzes) | |
(Text alte Fassung) (1) Bei weinhaltigen Getränken ist der Gehalt an 1. einem in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoff durch die Angabe 'mit Süßungsmittel', 2. mehreren in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoffen durch die Angabe 'mit Süßungsmitteln' in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf den Behältnissen anzugeben. (2) Bei weinhaltigen Getränken, die Zucker und einen in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoff enthalten, ist dies auf den Behältnissen durch die Angabe 'mit einer Zuckerart und Süßungsmittel' in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben; soweit sie Zucker und mehrere in Anlage 6 Nr. 10 genannte Stoffe enthalten, ist dies auf den Behältnissen durch die Angabe 'mit Zucker und Süßungsmitteln' in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben. (3) Soweit weinhaltige Getränke Aspartam enthalten, ist der Hinweis 'enthält eine Phenylalaninquelle' anzubringen. (4) Für die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 9 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 bis 6 und Satz 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) bis (4) (aufgehoben) |
(5) Bei aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die im verzehrfertigen Zustand mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter enthalten, ist die Angabe 'erhöhter Koffeingehalt', gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, in demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. |
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