Tools:
Update via:
Änderung § 47 Weinverordnung vom 12.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47 Weinverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 11. WeinRÄndV am 12. Januar 2016 und Änderungshistorie der WeinVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 47 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung | § 47 n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 47 Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein (zu § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes) | |
(1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermische Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenverminderung des Weines von höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid hergestellt wurden, 2. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und | |
(Text alte Fassung) 3. als 'alkoholfreier Wein' auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt, b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines oder Prädikatsweines der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind. Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe 'alkoholfreier Wein' in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. | (Text neue Fassung) 3. als 'alkoholfreier Wein' auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind. |
(2) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermische Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenverminderung des Weines von höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid oder durch Vermischen von entalkoholisiertem Wein mit Wein hergestellt wurden, 2. mindestens 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und | |
3. als 'alkoholreduzierter Wein' auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt, b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines oder Prädikatsweines der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind. Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe 'alkoholreduzierter Wein' in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. | 3. als 'alkoholreduzierter Wein' auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind. |
(3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und | |
2. als 'Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein' auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt, b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines oder Prädikatsweines der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind. Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe 'Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein' in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. | 2. als 'Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein' auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind. |
(4) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen, hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und | |
2. als 'Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein' auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt, b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines oder Prädikatsweines der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind. Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe 'Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein' in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. | 2. als 'Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein' auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind. (4a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Name einer einzigen Rebsorte angegeben werden, soweit diese Rebsorte die Art der dort genannten Getränke bestimmt. |
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Getränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung Wasser und, soweit sie gesüßt worden sind, zur Süßung ein anderer Stoff als Saccharose oder andere Erzeugnisse als Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6206/al53305-0.htm