Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32a Weinverordnung vom 20.12.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32a Weinverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 WeinVuaÄndV am 20. Dezember 2018 und Änderungshistorie der WeinV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 32a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
§ 32a n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32a Classic (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)


Die Bezeichnung 'Classic' darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung 'Classic' angegeben werden,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,

4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens

a) 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind,

b) 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind,

beträgt,

(Text alte Fassung)

5. zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird,

(Text neue Fassung)

5. zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Abs. 1 des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird,

6. der Jahrgang angegeben wird,

7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und

8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.



(heute geltende Fassung)