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Änderung § 32b Weinverordnung vom 20.12.2018
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§ 32b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung | § 32b n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480 |
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(Text alte Fassung) § 32b Selection (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes) | (Text neue Fassung)§ 32b (aufgehoben) |
Die Bezeichnung 'Selection' darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird, 2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist, 3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt a) von mindestens 12,2 Volumenprozent oder, b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt auf Grund des § 17 Abs. 3 Buchstabe d des Weingesetzes für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat, 4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat, 5. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Hand gelesen worden sind, 6. eine Einzellage angegeben wird, 7. der Jahrgang angegeben wird, 8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als zwölf Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Eineinhalbfache übersteigt, 9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei Wein geltende Geschmacksangabe 'trocken' einhält, 10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und 11. er zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer die sich aus den Anforderungen der Nummern 2 bis 4, 8 und 9 ergebenden in einer im Rahmen der amtlichen Qualitätsprüfung durchgeführten gesonderten Prüfung, die nicht vor dem 1. Mai des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres erfolgen darf, festzustellenden typischen sensorischen Merkmale aufweist. |
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