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Änderung § 53 Weinverordnung vom 20.12.2018
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§ 53 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung | § 53 n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt, 2. (aufgehoben) 3. (aufgehoben) 4. entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt, 5. (weggefallen) 6. entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 7. (aufgehoben) 8. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 9. a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt, b) entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen, 10. entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt, 11. entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, | |
(Text alte Fassung) 12. entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als 'Classic' oder 'Selection' bezeichnet, | (Text neue Fassung) 12. entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet, |
13. entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet, 14. entgegen § 32c Abs. 4 oder 5 Satz 1 Qualitätswein mit der Bezeichnung 'Classic' oder 'Selection' abgibt, 14a. entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 15. entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht, 16. entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Abs. 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 17. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht, 18. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort 'Cabinet' verwendet, 19. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt, 20. entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet, 21. entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt, 22. entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 23. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder, 24. entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet. |
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