Änderung § 1 Weinverordnung vom 13.10.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Weinbaugebiete für Tafelwein (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)


Für Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete mit ihren Untergebieten festgelegt:

1. Albrechtsburg,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Bayern,

(Text neue Fassung)

2. Bayern

a) Donau,

b) Lindau,

c) Main,

3. Neckar,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Oberrhein,



4. Niederlausitz,

5. Oberrhein


a) Burgengau,

b) Römertor,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Rhein-Mosel,

a) Mosel,



6. Rhein-Mosel

a) Moseltal,

b) Rhein,

vorherige Änderung

6. Stargarder Land.



7. Stargarder Land.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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