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Änderung § 20a Weinverordnung vom 13.10.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 20a n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a Qualitätswein garantierten Ursprungs; Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs (zu § 18 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 20a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Qualitätswein b. A. darf, soweit es sich um inländischen Wein handelt, als Qualitätswein garantierten Ursprungs und, soweit es sich um im Inland hergestellten Schaumwein handelt, als Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs nur bezeichnet werden, wenn

1. für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und

2. er den von den Landesregierungen nach § 18 Abs. 2 des Weingesetzes über die für Qualitätswein b. A. allgemein geltenden Vorschriften hinaus für seine Herstellung erlassenen besonderen Erzeugungsvorschriften und für ihn festgesetzten besonderen analytischen und sensorischen Anforderungen entspricht.

(2) Wird die Bezeichnung "Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs" gebraucht, darf die Bezeichnung "Qualitätsschaumwein b. A." nicht verwendet werden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)