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Änderung § 32d Weinverordnung vom 13.10.2007
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§ 32d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung | § 32d n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32d Abweichungen; Ausnahmen (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes) | |
(1) Abweichend von 1. § 32a Nr. 1 dürfen bei einem als 'Classic' bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Abs. 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung 'Classic' angegeben werden, 2. § 32c Abs. 1 Nr. 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein als 'Classic' bezeichnet werden, wenn der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die die unter § 32c Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten muss, 3. § 32c Abs. 1 Nr. 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein als 'Selection' bezeichnet werden, wenn der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die die unter § 32c Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten muss; in diesem Fall ist § 32c Abs. 1 Nr. 4 nicht anzuwenden, | |
(Text alte Fassung) 4. den §§ 32a bis 32c Abs. 1 dürfen die Bezeichnungen 'Classic' und 'Selection' von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Qualitätsweine mit Prädikat bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat. | (Text neue Fassung) 4. den §§ 32a bis 32c Abs. 1 dürfen die Bezeichnungen 'Classic' und 'Selection' von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Prädikatsweine bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat. |
(2) Abweichend von § 32b Nr. 10 darf die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe 'trocken' für Weine verwendet werden, bei denen der Jahrgang 2000, 2001 oder 2002 angegeben wird. | |
(3) Die Bezeichnungen 'Classic' oder 'Selection' dürfen von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder deutsch oder der Name einer kleineren geographischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen Qualitätsschaumwein b. A., deren zur Bereitung der Cuvée verwendeten Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat. | (3) Die Bezeichnungen 'Classic' oder 'Selection' dürfen von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder deutsch oder der Name einer kleineren geografischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen Qualitätsschaumwein b. A., deren zur Bereitung der Cuvée verwendeten Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat. |
(4) Für Qualitätswein, der nach Absatz 1 Nr. 4 als 'Selection' bezeichnet werden darf, ist § 32c Abs. 5 nicht anzuwenden. (5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002 geltenden Vorschriften als 'Classic' oder 'Selection' gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. |
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