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Änderung § 48 Weinverordnung vom 13.10.2007

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§ 48 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 48 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Für Diabetiker geeignete Erzeugnisse (zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 48 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, darf auf Behältnissen, deren Verpackung, Getränkekarten sowie Preisangeboten mit der Angabe "Für Diabetiker geeignet - nur nach Befragen des Arztes" gekennzeichnet werden.

(2) Wein ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet anzusehen, wenn er

1. in einem Liter

a) höchstens vier Gramm Glukose,

b) höchstens 20 Gramm Gesamtzucker, als Invertzucker berechnet, und

c) höchstens 150 Milligramm gesamte schweflige Säure

enthält und

2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12 Volumenprozent aufweist.

(3) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet anzusehen, wenn er

1. in einem Liter

a) höchstens vier Gramm Glukose und keine Saccharose,

b) höchstens 40 Gramm Fruktose,

c) höchstens 185 Milligramm gesamte schweflige Säure

enthält und

2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12 Volumenprozent aufweist.

(4) Bei Erzeugnissen, die nach Absatz 1 gekennzeichnet sind, müssen auf den Behältnissen

1. der Gehalt an Gesamtzucker, als Invertzucker berechnet, in Gramm je Liter und, sofern dieser vier Gramm je Liter übersteigt, der Gehalt an Glukose und der Gehalt an Fruktose in Gramm und

2. der Brennwert des Alkohols und der physiologische Gesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter berechnet,

angegeben werden.