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Änderung § 51 Weinverordnung vom 13.10.2007
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§ 51 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung | § 51 n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) | |
(1) Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 werden 1. Erzeugnisse, die zwischen zwei oder mehreren Anlagen ein- und desselben Betriebes in der gleichen Verwaltungseinheit oder angrenzenden Verwaltungseinheiten befördert werden, unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, 2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu 30 Litern je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist, sowie 3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in den Familien des Erzeugers und seiner Angestellten bestimmt ist, von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Qualitätsweine mit Prädikat, die vor ihrem Verkauf lange in der Flasche reifen, nach Maßgabe von Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht regeln. | (Text neue Fassung) (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Prädikatsweine, die vor ihrem Verkauf lange in der Flasche reifen, nach Maßgabe von Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht regeln. |
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