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Abschnitt 6 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 52 Straftaten
(1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 11 Abs. 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,
- 2.
- entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,
- 2a.
- entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,
- 3.
- entgegen § 11 Abs. 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,
- 4.
- entgegen § 11 Abs. 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,
- 5.
- (aufgehoben)
- 6.
- (aufgehoben)
- 7.
- entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
- 8.
- entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,
- 9.
- entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,
- 10.
- entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,
- 11.
- entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,
- 12.
- entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder
- 13.
- entgegen § 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.
(2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 18 Abs. 4 mit der Herstellung beginnt oder
- 2.
- entgegen § 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen V. v. 21. Oktober 2022 BGBl. I S. 1873 m.W.v. 29. Oktober 2022
§ 53 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 7.
- (aufgehoben)
- 8.
- entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 9.
- a)
- entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,
- b)
- entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,
- 10.
- entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,
- 11.
- entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 12.
- entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,
- 13.
- entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,
- 14.
- (aufgehoben)
- 14a.
- entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 15.
- entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,
- 16.
- entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Abs. 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 17.
- entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht,
- 18.
- entgegen § 37 Abs. 2 das Wort "Cabinet" verwendet,
- 19.
- entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeichnung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,
- 20.
- entgegen § 39 Absatz 2 einen Hinweis verwendet,
- 21.
- entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,
- 22.
- entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 23.
- entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder,
- 24.
- entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 11. Oktober 2021 BGBl. I S. 4683 m.W.v. 20. Oktober 2021
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