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Synopse aller Änderungen der Weinverordnung am 15.08.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2007 durch Artikel 7 der EULMRDV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WeinV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Text alte Fassung) § 14 Hygienische Anforderungen; betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen (zu § 14 Nr. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b des Weingesetzes) | (Text neue Fassung)§ 14 Hygienische Anforderungen |
(1) Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des 1. § 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie 2. § 3 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden. (2) Wer Erzeugnisse gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt, hat, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen betriebseigener Maßnahmen zu gewährleisten, dass Personen, die mit Erzeugnissen umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und Kenntnisse in Fragen der Erzeugnishygiene unterrichtet oder geschult werden. (3) Für die gewerbsmäßige Beförderung von 1. nicht abgefülltem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein, Wein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Likörwein sowie 2. nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails als Massengut dürfen nur Tanks, Aufsetztanks, tankähnliche Transporteinrichtungen oder andere Transportgefäße oder Behälter (Transportbehälter) einschließlich dazugehöriger Be- und Entladevorrichtungen verwendet werden, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung entsprechen. Für die Beförderung von flüssigen Ölen und Fetten, die nicht weiter verarbeitet werden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, auf dem Seeweg in Behältern, die nicht ausschließlich für die Beförderung der in Satz 1 genannten Erzeugnisse bestimmt sind, gilt § 2a der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung entsprechend. | Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden. |
(Textabschnitt unverändert) § 53 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 14 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass Personen unterrichtet oder geschult werden, 3. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 einen Transportbehälter verwendet, | 1. entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt, 2. (aufgehoben) 3. (aufgehoben) |
4. entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt, 5. (weggefallen) 6. entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 7. entgegen § 20a Abs. 1 eine Bezeichnung verwendet, 8. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 9. a) entgegen § 30 Abs. 1 oder 4 eine Auszeichnung angibt oder b) entgegen § 31, § 32 Abs. 1, 5 Satz 1 oder 3, Abs. 7, 8 oder 9, § 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5, § 34, § 34a Abs. 1 oder § 41 Angaben, Bezeichnungen oder Qualitätshinweise verwendet oder gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen, 10. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 eine Bezeichnung verwendet oder eine Bezeichnung nicht angibt, 11. entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 12. entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als 'Classic' oder 'Selection' bezeichnet, 13. entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet, 14. entgegen § 32c Abs. 4 oder 5 Satz 1 Qualitätswein mit der Bezeichnung 'Classic' oder 'Selection' abgibt, 15. entgegen § 34b oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht, 16. entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Abs. 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 17. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht, 18. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort 'Cabinet' verwendet, 19. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt, 20. entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet, 21. bis 23. (weggefallen) 24. entgegen § 45 Abs. 1 als Code nicht die amtliche Schlüsselnummer unter Voranstellung des Buchstabens 'D' verwendet, 25. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 der Kennziffer das Bundesland mit der vorgeschriebenen Abkürzung nicht voranstellt, 26. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 27. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 ein Symbol nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt, 27a. entgegen § 46b Abs. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 28. entgegen § 48 Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 29. entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeichnung oder sonstige Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 30. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt, 31. entgegen § 49 Abs. 5 eine Marke nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder 32. entgegen § 50 Abs. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. |
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