Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2012 BGBl. II S. 618; Geltung ab 27.06.2012, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 1 Inkraftsetzen eines Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2012 RheinSchPersEV Anlagen 1 bis 15

Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefasste Beschluss vom 30. November 2011 zur Anerkennung des bulgarischen Schiffsführerzeugnisses - Protokoll 16 - wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.

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Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt der in Artikel 1 genannte Beschluss am 1. Juli 2012 in Kraft. (3) Abweichend von Absatz 1 treten die in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 21.03.2014 BGBl. 2014 II S. 242
Artikel 1 5. RhMosSchRÄndV Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
... 1300, Anlageband)), die durch Beschluss vom 30. November 2011 - Protokoll 16 - (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618, 621, 1144)) geändert worden ist; ...


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