Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2012 BGBl. II S. 618; Geltung ab 27.06.2012, abweichend siehe Artikel 8
|

Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1a wird aufgehoben.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Angabe „, § 9.08 Nr. 5 Satz 3" gestrichen und die Wörter „§ 11.01 Nr. 2 oder 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 11.01 Nummer 2 Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe j werden die Wörter „8 Satz 1, 11 oder 12 Satz 2" durch die Wörter „8 Satz 1, Nummer 9 Satz 4 oder Nummer 11 oder 12 Satz 2" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe q werden die Wörter „Nr. 1 bis 3 Satz 1 oder 2, Nr. 4 oder 5 Satz 1" gestrichen.

bb)
In Nummer 28 werden die Wörter „mit anderen Schubverbänden" durch die Wörter „von Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110 m" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5a wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

bb)
In Nummer 27 Buchstabe c werden die Wörter „oder § 14.11 Nr. 3 bis 5" gestrichen.

cc)
In Nummer 38 werden nach der Angabe „§ 11.01 Nr. 1" das Komma und die Angabe „4" gestrichen.

dd)
In Nummer 38a werden nach dem Wort „Fahrzeug" ein Komma und die Wörter „ausgenommen ein Fahrgastschiff," eingefügt und die Wörter „von mehr als" durch das Wort „über" ersetzt.

ee)
Nach Nummer 38b wird folgende Nummer 38c eingefügt:

„38c.
ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 nicht entspricht,".

ff)
In Nummer 39 werden nach der Angabe „oder 3" ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4," eingefügt.

gg)
Nummer 40 wird wie folgt gefasst:

„40.
entgegen § 15.04 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Schiffsabfälle oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,".

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 10 Buchstabe s werden nach der Angabe „§ 11.01" die Wörter „Nummer 1 oder 5" eingefügt.

bb)
In Nummer 10a wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

cc)
In den Nummern 10b und 10c werden jeweils die Wörter „von mehr als" durch das Wort „über" ersetzt.

dd)
Nach Nummer 10c wird folgende Nummer 10d eingefügt:

„10d.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 nicht entspricht,".



 

Zitierungen von Artikel 4 Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fünfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 21.03.2014 BGBl. 2014 II S. 242
Artikel 2 5. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618, 1144) geändert worden ist, wird wie ...