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Artikel 4 - Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1a wird aufgehoben.
- 2.
- Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 werden die Angabe „, § 9.08 Nr. 5 Satz 3" gestrichen und die Wörter „§ 11.01 Nr. 2 oder 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 11.01 Nummer 2 Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 17 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe j werden die Wörter „8 Satz 1, 11 oder 12 Satz 2" durch die Wörter „8 Satz 1, Nummer 9 Satz 4 oder Nummer 11 oder 12 Satz 2" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe q werden die Wörter „Nr. 1 bis 3 Satz 1 oder 2, Nr. 4 oder 5 Satz 1" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 28 werden die Wörter „mit anderen Schubverbänden" durch die Wörter „von Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110 m" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 5a wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 27 Buchstabe c werden die Wörter „oder § 14.11 Nr. 3 bis 5" gestrichen.
- cc)
- In Nummer 38 werden nach der Angabe „§ 11.01 Nr. 1" das Komma und die Angabe „4" gestrichen.
- dd)
- In Nummer 38a werden nach dem Wort „Fahrzeug" ein Komma und die Wörter „ausgenommen ein Fahrgastschiff," eingefügt und die Wörter „von mehr als" durch das Wort „über" ersetzt.
- ee)
- Nach Nummer 38b wird folgende Nummer 38c eingefügt:
- „38c.
- ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 nicht entspricht,".
- ff)
- In Nummer 39 werden nach der Angabe „oder 3" ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4," eingefügt.
- gg)
- Nummer 40 wird wie folgt gefasst:
- „40.
- entgegen § 15.04 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Schiffsabfälle oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,".
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 10 Buchstabe s werden nach der Angabe „§ 11.01" die Wörter „Nummer 1 oder 5" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 10a wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- cc)
- In den Nummern 10b und 10c werden jeweils die Wörter „von mehr als" durch das Wort „über" ersetzt.
- dd)
- Nach Nummer 10c wird folgende Nummer 10d eingefügt:
- „10d.
- die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 nicht entspricht,".
Zitierungen von Artikel 4 Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RhMosSchRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Fünfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 21.03.2014 BGBl. 2014 II S. 242
Artikel 2 5. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618, 1144) geändert worden ist, wird wie ...
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