Artikel 7 - Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2012 BGBl. II S. 618; Geltung ab 27.06.2012, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1a wird aufgehoben.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1.25" durch die Angabe „§ 1.27" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach Nummer 3 die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:

„3a.
entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 1 in den dort genannten Fällen keine Rettungsweste trägt,

3b.
entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt, obwohl das Schiff nicht stillliegt oder zu erwarten ist, dass die Arbeiten durch den übrigen Schiffsverkehr gefährdet werden,".

c)
In Absatz 3 Nummer 19 Buchstabe I werden die beiden Wörter „Verbänden" jeweils durch das Wort „Schubverbänden" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7a wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 7a wird folgende Nummer 7b eingefügt:

„7b.
der Vorschrift des § 1.08 Nummer 5 über das Öffnen, Entfernen oder Setzen von Geländern zuwiderhandelt,".

cc)
Nummer 30 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Stillliegen" die Wörter „oder das Betreten der Fahrzeuge" eingefügt und die Angabe „§ 7.04 Nr. 1 oder 3" durch die Wörter „§ 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe e werden die Wörter „Fahrzeuge oder Schubverbände" durch die Wörter „Fahrzeuge, Schubverbände oder Schleppverbände" ersetzt.

e)
In Absatz 6 Nummer 1a wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 7 Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... (3) Abweichend von Absatz 1 treten die in Artikel 5 genannten Beschlüsse sowie Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b und d Doppelbuchstabe bb und cc Dreifachbuchstabe aaa, soweit die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Fünfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 21.03.2014 BGBl. 2014 II S. 242
Artikel 4 5. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618, 1144) geändert worden ist, wird wie ...


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