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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 4 - Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (BWKAusl)
neugefasst durch Artikel I G. v. 25.06.1958 BGBl. I S. 414; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 11 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 832-3 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 832-3 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
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§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Berechtigte nach diesem Gesetz erhalten Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes für Deutsche mit Wohnsitz in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
(2) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, ist § 89 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 4 BWKAusl
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BWKAusl verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWKAusl selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BWKAusl
... Bundesversorgungsgesetzes wird eine Entschädigung in Höhe der sich nach den §§ 4 und 5 ergebenden Leistungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/622/a7925.htm