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§ 10
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§ 10 - Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (BWKAusl)
neugefasst durch Artikel I G. v. 25.06.1958
BGBl. I S. 414
; aufgehoben durch
Artikel 58
Nr. 11 G. v. 12.12.2019
BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 832-3
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
Fristen und Verfahren
§ 9
←
→
§ 11
§ 10
Wird der Antrag auf Wiedergutmachung vor Ablauf der Frist des §
9
Abs. 1 gestellt, so beginnt die laufende Versorgung mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes.
§ 9
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