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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 11 - Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (BWKAusl)
neugefasst durch Artikel I G. v. 25.06.1958 BGBl. I S. 414; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 11 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 832-3 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 832-3 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
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§ 11
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Zuständigkeit und das Verwaltungsverfahren bestimmen sich nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung und der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Versorgungsberechtigte im Ausland (Auslandszuständigkeits-VO).
(2) Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für das Vorverfahren und das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend.
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Zitierungen von § 11 BWKAusl
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BWKAusl verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWKAusl selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 BWKAusl
... solchen Vertretung beim Auswärtigen Amt oder dem zuständigen Versorgungsamt (§ 11 Abs. 1) zu stellen. Rechtswirksam ist auch der bei einer anderen deutschen amtlichen Stelle ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/622/a7932.htm