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§ 15 - Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (BWKAusl)

neugefasst durch Artikel I G. v. 25.06.1958 BGBl. I S. 414; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 11 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 832-3 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
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§ 15



(1) Die Versorgung eines Berechtigten, der aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgekehrt und nach dem 22. Mai 1949 erneut ausgewandert ist, richtet sich nach den Vorschriften, die für deutsche Staatsangehörige im Ausland gelten, und zwar auch dann, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht oder außer ihr eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt.

(2) § 7 findet auf Berechtigte, die nach dem 22. Mai 1949 auswandern und noch nicht im Sinne dieser Vorschrift entschädigt worden sind, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß eine Entschädigung bis zu dem Zeitpunkt gewährt wird, von dem an die Voraussetzungen für eine Versorgung nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gegeben waren.