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Änderung § 2 Kakaoverordnung vom 13.07.2017
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zutaten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 6, 8 und 9 dürfen zusätzlich zu den dort angegebenen Zutaten verwendet werden | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 6, 8 und 9 dürfen zusätzlich zu den dort angegebenen Zutaten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) und der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden |
1. außer Kakaobutter als pflanzliche Fette nur die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Fette, 2. andere als in Nummer 1 genannte Zutaten einschließlich tierischer Fette und Zubereitungen hieraus, sofern die Fette und Zubereitungen ausschließlich aus Milch gewonnen wurden; der Anteil dieser Zutaten darf, bezogen auf das Gesamtgewicht des Erzeugnisses, 40 Prozent insgesamt nicht überschreiten. | |
2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 darf der Anteil der dort genannten pflanzlichen Fette unter Beibehaltung der Mindestgehalte an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse nach Abzug des Gesamtgewichts der nach Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 verwendeten Zutaten höchstens 5 Prozent des Enderzeugnisses betragen. | 2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 darf der Anteil der dort genannten pflanzlichen Fette unter Beibehaltung der Mindestgehalte an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse nach Abzug des Gesamtgewichts der verwendeten Aromen und der nach Satz 1 Nummer 2 verwendeten Zutaten höchstens 5 Prozent des Enderzeugnisses betragen. |
(2) Getreidemahlerzeugnisse und Stärken dürfen nur bei den in Anlage 1 Nr. 8 und 9 aufgeführten Erzeugnissen verwendet werden. | |
(3) 1 Die Verwendung von Aromen bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 9 bestimmt sich nach den Vorschriften der Aromenverordnung. 2 Die Aromen dürfen den Geschmack von Schokolade oder Milchfett nicht nachahmen. (4) Bei den in Anlage 1 Nr. 3 bis 10 aufgeführten Erzeugnissen werden die Anteile der Zutaten, für die ein Mindestgehalt vorgeschrieben ist, nach Abzug des Gewichts der in Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 möglichen Zutaten sowie im Falle der in Anlage 1 Nr. 7 und 10 aufgeführten Erzeugnisse auch nach Abzug des Gewichts der Füllung berechnet. | (3) Aromen, die bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 9 verwendet werden, dürfen den Geschmack von Schokolade oder Milchfett nicht nachahmen. (4) Bei den in Anlage 1 Nr. 3 bis 10 aufgeführten Erzeugnissen werden die Anteile der Zutaten, für die ein Mindestgehalt vorgeschrieben ist, nach Abzug des Gewichts der verwendeten Aromen und der nach Absatz 1 Nummer 2 möglichen Zutaten sowie im Falle der in Anlage 1 Nr. 7 und 10 aufgeführten Erzeugnisse auch nach Abzug des Gewichts der Füllung berechnet. |
(5) Zuckerarten im Sinne dieser Verordnung sind auch andere als die in der Zuckerartenverordnung aufgeführten Erzeugnisse. | |
(6) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden. | |
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