§ 2 - PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

Artikel 1 V. v. 04.12.1996 BGBl. I S. 1841; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Geltung ab 20.12.1996; FNA: 805-3-1 Arbeitsschutz
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§ 2 Bereitstellung und Benutzung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die

1.
den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,

2.
Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen,

3.
für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und

4.
den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.

(2) Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.

(3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt, muß der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, daß die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.

(4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, daß die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen V. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 384 m.W.v. 5. Dezember 2024

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Frühere Fassungen von § 2 PSA-BV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.12.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 PSA-BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PSA-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PSA-BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Artikel 2 GefStoffVuaÄndV Änderung der PSA-Benutzungsverordnung
...  § 2 Absatz 1 Nummer 1 der PSA-Benutzungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) werden die Wörter „über das ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV)
V. v. 25.05.2020 BAnz AT 26.05.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
§ 9 MedBVSV Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen im Kontext der COVID-19-Bedrohung (vom 16.07.2021)
... des Produktsicherheitsgesetzes als verkehrsfähig angesehen werden, dürfen abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 1 der PSA-Benutzungsverordnung durch den Arbeitgeber ausgewählt und den Beschäftigten bereitgestellt ...


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