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§ 3 - PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

Artikel 1 V. v. 04.12.1996 BGBl. I S. 1841; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Geltung ab 20.12.1996; FNA: 805-3-1 Arbeitsschutz
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§ 3 Unterweisung



(1) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch.

(2) Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.

 
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