§ 2 - Mindestanforderungs-Verordnung (EinglMindV k.a.Abk.)

V. v. 04.11.2004 BGBl. I S. 2768
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 860-2-3 Sozialgesetzbuch

§ 2 Mindestanforderungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Eine Vereinbarung über das Erbringen von Eingliederungsleistungen muss mindestens

1.
eine Beschreibung von Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung),

2.
eine verbindliche Regelung über die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung),

3.
überprüfbare Anforderungen an die Überprüfung von Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung)

sowie Regelungen über Mitteilungspflicht, Befristung und Kündigung beinhalten.

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Zitierungen von § 2 Mindestanforderungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EinglMindV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglMindV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EinglMindV Grundsatz
... Sozialgesetzbuch schließen, wenn die Vereinbarungen den Mindestanforderungen des § 2  ...


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