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§ 3 - Mindestanforderungs-Verordnung (EinglMindV k.a.Abk.)
§ 3 Leistungsvereinbarung
Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. Dies sind mindestens
- 1.
- die Beschreibung der zu erbringenden Leistung,
- 2.
- Ziel und Qualität der Leistung,
- 3.
- die Qualifikation des Personals,
- 4.
- die erforderliche räumliche, sächliche und personelle Ausstattung und
- 5.
- die Verpflichtung, im Rahmen des Leistungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen.
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