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§ 7 - Mindestanforderungs-Verordnung (EinglMindV k.a.Abk.)

V. v. 04.11.2004 BGBl. I S. 2768
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 860-2-3 Sozialgesetzbuch

§ 7 Befristung



Die Befristung darf fünf Jahre nicht übersteigen. Eine neue Vereinbarung darf nur abgeschlossen werden, wenn

1.
die Prüfung nach § 5 ergeben hat, dass die Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Qualität erfüllt worden sind und

2.
das mit der Leistung angestrebte Ziel auf dem Arbeitsmarkt, die Beschäftigung und die individuelle Beschäftigungsfähigkeit erreicht wurde; dies wird vermutet, wenn die erbrachten Eingliederungsleistungen in einem Leistungsvergleich unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten wenigstens durchschnittliche Ergebnisse erzielt haben.

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