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§ 8 - Mindestanforderungs-Verordnung (EinglMindV k.a.Abk.)
§ 8 Kündigung
Eine Vereinbarung über das Erbringen von Eingliederungsleistungen muss vorsehen, dass die Vereinbarung
- 1.
- bei einer wesentlichen und voraussichtlich nachhaltigen Änderung der Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Vereinbarung vorgelegen haben, mit einer Frist von höchstens einem Jahr und
- 2.
- aus wichtigem Grund ohne Frist
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