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Erstes Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes (1. PostPersRGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 und 2 (Änderung von Vorschriften)


Artikel 1 und 2 wird in 2 Vorschriften zitiert



Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Der auf Artikel 2 beruhende Teil der dort geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.


Artikel 4 Neufassung des Postpersonalrechtsgesetzes



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Postpersonalrechtsgesetzes in der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 5 Anwendungsregelung



§ 10 Abs. 1 findet für die bei der Deutschen Post Aktiengesellschaft und die bei der Deutschen Postbank Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten erst Anwendung, wenn eine für die Beamten nach § 10 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung in Kraft getreten ist.


Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.