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Änderung Anlage 2 Atomgesetz vom 31.12.2018

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793; BGBl. 2022 I S. 14
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 Haftungs- und Deckungsfreigrenzen


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 § 4 Abs. 3, § 4b Abs. 2 und § 25 Abs. 5 erfassen Kernbrennstoffe oder Kernmaterialien, deren Aktivität oder Menge

1. in dem einzelnen Beförderungs- oder Versandstück oder

2. in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Ausübung der Tätigkeit des Antragstellers

das 105fache der Freigrenze nicht überschreitet und die bei angereichertem Uran nicht mehr als 350 Gramm Uran 235 enthalten. 2 Freigrenze ist die Aktivität oder Menge, bis zu der es für den Umgang einer Genehmigung oder Anzeige nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung nicht bedarf.