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Änderung § 23 Atomgesetz vom 01.01.2021
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§ 23 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 23 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760 |
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(Text alte Fassung) § 23 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 23 Ausstattung der zuständigen Behörden |
Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung. |
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