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Änderung § 41 Atomgesetz vom 01.09.2021
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§ 41 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 41 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3528 |
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(Text alte Fassung) § 41 (neu) | (Text neue Fassung)§ 41 Integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept |
1 Das integrierte Sicherungs- und Schutzkonzept besteht aus Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers der kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit (erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) sowie Schutzmaßnahmen des Staates. 2 Die Maßnahmen werden aufeinander abgestimmt. |
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