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Änderung § 4b Atomgesetz vom 01.01.2022
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§ 4b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 4b n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793; BGBl. 2022 I S. 14 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4b Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen | |
(1) 1 Wer Kernmaterialien befördert, ohne einer Genehmigung nach § 4 zu bedürfen, hat vor Beginn der Beförderung der zuständigen Behörde die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nachzuweisen. 2 Reicht die angebotene Vorsorge nicht aus, so hat die Verwaltungsbehörde die erforderliche Deckungsvorsorge nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen. 3 § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 4a sind anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um die Beförderung von Kernmaterialien handelt, die in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) |
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