Änderung § 40b Atomgesetz vom 01.01.2022

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§ 40b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 40b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793; BGBl. 2022 I S. 14

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40b Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34


vorherige Änderung

 


Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den Bund und das zuständige Land auf Freistellung nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundesregierung ausschließlich zuständig.




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