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Änderung § 57b Atomgesetz vom 25.03.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 57b Atomgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 10. AtGÄndG am 25. März 2009 und Änderungshistorie des AtG

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§ 57b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 57b n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 556
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57b Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II gelten die für die Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 geltenden Vorschriften. 2 Die Anlage ist unverzüglich stillzulegen. 3 Die Kosten für den Weiterbetrieb und die Stilllegung trägt der Bund. 4 Für den Weiterbetrieb bis zur Stilllegung bedarf es keiner Planfeststellung nach § 9b. 5 Bis zur Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses zur Stilllegung bedarf der Umgang mit radioaktiven Stoffen einer Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; § 19 in Verbindung mit § 24 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Die Erteilung von Genehmigungen zur Annahme von radioaktiven Abfällen und deren Einlagerung zum Zweck der Endlagerung ist bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für die Stilllegung der Schachtanlage Asse II unzulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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