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Änderung § 9f Atomgesetz vom 27.12.2010

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§ 9f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.12.2010 geltenden Fassung
§ 9f n.F. (neue Fassung)
in der am 27.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817

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§ 9f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9f Vorarbeiten an Grundstücken


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(1) 1 Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass zur Vorbereitung der Planfeststellung nach § 9b sowie zur obertägigen Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle Grundstücke betreten und befahren sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen und ähnliche vorübergehende Vorarbeiten auf Grundstücken durch die dafür zuständigen Personen ausgeführt werden. 2 Die Absicht, Grundstücke zu betreten und solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher bekannt zu geben.

(2) 1 Nach Abschluss der Vorarbeiten ist der frühere Zustand der Grundstücke wieder herzustellen. 2 Die zuständige Behörde kann anordnen, dass im Rahmen der Vorarbeiten geschaffene Einrichtungen verbleiben können.

(3) 1 Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder durch eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 2 dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2 § 21b bleibt unberührt.


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