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Änderung § 24b Atomgesetz vom 27.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24b Atomgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 12. AtGÄndG am 27. Dezember 2010 und Änderungshistorie des AtGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.12.2010 geltenden Fassung | § 24b n.F. (neue Fassung) in der am 27.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817 |
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(Text alte Fassung) § 24b (neu) | (Text neue Fassung)§ 24b Selbstbewertung und internationale Prüfung |
1 Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit 1. führt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium eine Selbstbewertung des Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und des diesbezüglichen Behördenhandelns durch; 2. lädt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium internationale Experten zu einer Prüfung passender Segmente des Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der jeweils teilnehmenden zuständigen Behörden ein; über die Ergebnisse der Prüfung berichtet das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, sobald diese Ergebnisse verfügbar sind. 2 Die Maßnahmen nach Satz 1 erfolgen mindestens alle zehn Jahre. |
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