Änderung § 24b Atomgesetz vom 27.12.2010

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§ 24b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.12.2010 geltenden Fassung
§ 24b n.F. (neue Fassung)
in der am 27.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24b Selbstbewertung und internationale Prüfung


vorherige Änderung

 


1 Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit

1. führt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium eine Selbstbewertung des Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und des diesbezüglichen Behördenhandelns durch;

2. lädt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium internationale Experten zu einer Prüfung passender Segmente des Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der jeweils teilnehmenden zuständigen Behörden ein; über die Ergebnisse der Prüfung berichtet das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, sobald diese Ergebnisse verfügbar sind.

2 Die Maßnahmen nach Satz 1 erfolgen mindestens alle zehn Jahre.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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