§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 20 Sachverständige | |
(Text alte Fassung) 1 Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. 2 § 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) 1 Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. 2 § 36 des Produktsicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung. |