Tools:
Update via:
Änderung § 24b Atomgesetz vom 26.11.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24b Atomgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 14. AtGÄndG am 26. November 2015 und Änderungshistorie des AtGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 24b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 24b n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2053 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 24b Selbstbewertung und internationale Prüfung | |
(Text alte Fassung) 1 Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit 1. führt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium eine Selbstbewertung des Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und des diesbezüglichen Behördenhandelns durch; 2. lädt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium internationale Experten zu einer Prüfung passender Segmente des Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der jeweils teilnehmenden zuständigen Behörden ein; über die Ergebnisse der Prüfung berichtet das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, sobald diese Ergebnisse verfügbar sind. 2 Die Maßnahmen nach Satz 1 erfolgen mindestens alle zehn Jahre. | (Text neue Fassung) 1 Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle 1. führt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium eine Selbstbewertung des Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie des diesbezüglichen Behördenhandelns durch; 2. lädt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium internationale Experten zu einer Prüfung passender Segmente des Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie der jeweils teilnehmenden zuständigen Behörden ein; über die Ergebnisse der Prüfung berichtet das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, sobald diese Ergebnisse verfügbar sind. 2 Die Maßnahmen nach Satz 1 erfolgen mindestens alle zehn Jahre. 3 Die Maßnahmen nach Satz 1 können getrennt für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durchgeführt werden. 4 Die Selbstbewertung nach Satz 1 Nummer 1 umfasst für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle auch das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c sowie dessen Umsetzung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6234/al51959-0.htm