Änderung § 54 Atomgesetz vom 31.12.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 StrlSchGEG am 31. Dezember 2018 und Änderungshistorie des AtG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 54 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
§ 54 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Erlaß von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 12c, 12d, 13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2, § 21b Abs. 3 und § 23 Abs. 3 erläßt die Bundesregierung. 2 Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. 3 Die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 3 erläßt die Bundesregierung. 2 Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. 3 Die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium.

(2) 1 Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 2 Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die sich darauf beschränken, die in Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 festgelegten physikalischen, technischen und strahlenbiologischen Werte durch andere Werte zu ersetzen.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die in den §§ 11 und 12 bezeichneten Ermächtigungen ganz oder teilweise auf das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium übertragen.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed