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Synopse aller Änderungen des Atomgesetz am 29.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2017 durch Artikel 2 des UVPModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AtG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Zweckbestimmung des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 2a Umweltverträglichkeitsprüfung § 2b Elektronische Kommunikation § 2c Nationales Entsorgungsprogramm § 2d Grundsätze der nuklearen Entsorgung Zweiter Abschnitt Überwachungsvorschriften § 3 Einfuhr und Ausfuhr § 4 Beförderung von Kernbrennstoffen § 4a Deckungsvorsorge bei grenzüberschreitender Beförderung § 4b Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen § 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung § 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen § 7 Genehmigung von Anlagen § 7a Vorbescheid § 7b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid § 7c Pflichten des Genehmigungsinhabers § 7d Weitere Vorsorge gegen Risiken § 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Produktsicherheitsgesetz § 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen § 9a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle § 9b Zulassungsverfahren § 9c Landessammelstellen § 9d Enteignung § 9e Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung § 9f Vorarbeiten an Grundstücken § 9g Veränderungssperre § 9h Pflichten des Zulassungsinhabers § 9i Bestandsaufnahme und Schätzung § 10 § 11 Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung) § 12 Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen) § 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses) § 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe § 12c Strahlenschutzregister § 12d Register über hochradioaktive Strahlenquellen § 13 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen § 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge § 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge § 16 (weggefallen) § 17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage § 18 Entschädigung § 19 Staatliche Aufsicht § 19a Überprüfung, Bewertung und kontinuierliche Verbesserung kerntechnischer Anlagen § 20 Sachverständige § 21 Kosten § 21a Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte für die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3 § 21b Beiträge Dritter Abschnitt Verwaltungsbehörden § 22 Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung § 23 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz § 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes § 23b Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes § 23c (aufgehoben) § 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit § 24 Zuständigkeit der Landesbehörden § 24a Information der Öffentlichkeit; Informationsübermittlung § 24b Selbstbewertung und internationale Prüfung Vierter Abschnitt Haftungsvorschriften § 25 Haftung für Kernanlagen § 25a Haftung für Reaktorschiffe § 26 Haftung in anderen Fällen § 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten § 28 Umfang des Schadensersatzes bei Tötung § 29 Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung § 30 Geldrente § 31 Haftungshöchstgrenzen § 32 Verjährung § 33 Mehrere Verursacher § 34 Freistellungsverpflichtung § 35 Verteilungsverfahren § 36 (aufgehoben) § 37 Rückgriff bei der Freistellung § 38 Ausgleich durch den Bund § 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes § 40 Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist § 44b Meldewesen für die Sicherheit in der Informationstechnik Fünfter Abschnitt Bußgeldvorschriften §§ 41 bis 45 (weggefallen) § 46 Ordnungswidrigkeiten §§ 47 und 48 (weggefallen) § 49 Einziehung §§ 50 bis 52 (weggefallen) Sechster Abschnitt Schlußvorschriften § 53 Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache § 54 Erlaß von Rechtsverordnungen § 55 (Aufhebung von Rechtsvorschriften) § 56 Genehmigungen auf Grund Landesrechts § 57 Abgrenzungen § 57a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 57b Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II § 58 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) § 58a Übergangsvorschrift für die Umweltverträglichkeitsprüfung | (Text neue Fassung) § 58a (aufgehoben) |
§ 59 (Inkrafttreten) Anlage 1 Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 4 Anlage 2 Haftungs- und Deckungsfreigrenzen Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1a) Elektrizitätsmengen nach § 7 Absatz 1a Anlage 4 Sicherheitsüberprüfung nach § 19a Abs. 1 | |
§ 2a Umweltverträglichkeitsprüfung | |
(1) 1 Besteht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, die einer Genehmigung oder Planfeststellung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen (UVP-pflichtige Vorhaben), ist die Umweltverträglichkeitsprüfung unselbständiger Teil der Verfahren zur Erteilung der nach diesem Gesetz oder der nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Genehmigung oder Planfeststellung. 2 Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach den Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 und der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 über den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Antragsunterlagen, die Bekanntmachung des Vorhabens und des Erörterungstermins und die Auslegung von Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Beteiligung von Behörden, die Durchführung des Erörterungstermins, den Inhalt des Genehmigungsbescheids und die Zustellung und öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durchzuführen; bei UVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Anlagen nach den §§ 7 und 9b findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn das Vorhaben einer Genehmigung nach den für sonstige radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften bedarf. 3 § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie § 9b Abs. 2 und 5 Nr. 1 bleiben unberührt. | (1) 1 Besteht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, die einer Genehmigung oder Planfeststellung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen (UVP-pflichtige Vorhaben), ist die Umweltverträglichkeitsprüfung unselbständiger Teil der Verfahren zur Erteilung der nach diesem Gesetz oder der nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Genehmigung oder Planfeststellung. 2 Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach den Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 und der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 über den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Antragsunterlagen, die Bekanntmachung des Vorhabens und des Erörterungstermins, die Auslegung und Zugänglichmachung, auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Beteiligung von Behörden, die Durchführung des Erörterungstermins, den Inhalt des Genehmigungsbescheids und die Zustellung, öffentliche Bekanntmachung und Zugänglichmachung, auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Entscheidung durchzuführen; bei UVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Anlagen nach den §§ 7 und 9b findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn das Vorhaben einer Genehmigung nach den für sonstige radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften bedarf. 3 § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie § 9b Abs. 2 und 5 Nr. 1 bleiben unberührt. (1a) Besteht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung für Vorhaben, die einer Genehmigung oder Planfeststellung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen, wird die Vorprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. |
(2) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. | |
§ 9b Zulassungsverfahren | |
(1) 1 Die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung der in § 9a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes sowie die wesentliche Veränderung solcher Anlagen oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung. 2 Auf Antrag kann das Vorhaben in Stufen durchgeführt und dementsprechend können Teilplanfeststellungsbeschlüsse erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 im Hinblick auf die Errichtung, den Betrieb der gesamten Anlage und die Stilllegung vorliegen werden. 3 § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur dann auf Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die wesentliche Veränderung der in Satz 1 genannten Anlagen oder ihres Betriebes beantragt wird und die Veränderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann. 4 § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. | (1) 1 Die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung der in § 9a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes sowie die wesentliche Veränderung solcher Anlagen oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung. 2 Auf Antrag kann das Vorhaben in Stufen durchgeführt und dementsprechend können Teilplanfeststellungsbeschlüsse erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 im Hinblick auf die Errichtung, den Betrieb der gesamten Anlage und die Stilllegung vorliegen werden. 3 § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur dann auf Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die wesentliche Veränderung der in Satz 1 genannten Anlagen oder ihres Betriebes beantragt wird und die Veränderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann. 4 § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. |
(1a) 1 In den Fällen, in denen der Standort durch Bundesgesetz festgelegt wurde, tritt an die Stelle der Planfeststellung eine Genehmigung. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; für die Stilllegung gelten diese Voraussetzungen sinngemäß. 3 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn 1. von der Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der geplanten Anlage Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch inhaltliche Beschränkungen und Auflagen nicht verhindert werden können, oder 2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit, der Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der Anlage entgegenstehen. 4 Durch die Genehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Genehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich, mit Ausnahme von wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen sowie der Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Berg- und Tiefspeicherrechts. 5 Bei der Genehmigungsentscheidung sind sämtliche Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. 6 Die Entscheidung ist im Benehmen mit den jeweils zuständigen Behörden zu treffen. 7 § 7b und die Atomrechtliche Verfahrensverordnung finden entsprechende Anwendung. (2) 1 Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit der Anlage zu prüfen. 2 Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Teil der Prüfung nach Absatz 4. 3 In den Fällen des Absatzes 1a ist die Umweltverträglichkeit der Anlage zu prüfen; diese kann auf Grund der in dem Standortauswahlverfahren nach den Bestimmungen des Standortauswahlgesetzes bereits durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen der zuzulassenden Anlage beschränkt werden. (3) 1 Der Planfeststellungsbeschluß kann zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. 2 Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. (4) 1 Der Planfeststellungsbeschluss darf nur erteilt werden, wenn die in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; für die Stilllegung gelten diese Voraussetzungen sinngemäß. 2 Der Planfeststellungsbeschluss ist zu versagen, wenn 1. von der Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der geplanten Anlage Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch inhaltliche Beschränkungen und Auflagen nicht verhindert werden können oder 2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit, der Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der Anlage entgegenstehen. (5) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 75, 77 und 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe: 1. 1 Die Bekanntmachung des Vorhabens und des Erörterungstermins, die Auslegung des Plans, die Erhebung von Einwendungen, die Durchführung des Erörterungstermins und die Zustellung der Entscheidungen sind nach der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 vorzunehmen. 2 Für Form und Inhalt sowie Art und Umfang des einzureichenden Plans gelten im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die in dieser Rechtsverordnung enthaltenen Vorschriften entsprechend. 2. Vor einer vorbehaltenen Entscheidung kann von einer Bekanntmachung und Auslegung der nachgereichten Unterlagen abgesehen werden, wenn ihre Bekanntmachung und Auslegung keine weiteren Umstände offenbaren würde, die für die Belange Dritter erheblich sein können. 3. 1 Die Planfeststellung erstreckt sich nicht auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Berg- und Tiefspeicherrechts. 2 Hierüber entscheidet die nach § 23d Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde. 4. § 7b dieses Gesetzes sowie § 18 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung gelten entsprechend für Teilplanfeststellungsbeschlüsse für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3. | |
§ 58a Übergangsvorschrift für die Umweltverträglichkeitsprüfung | § 58a (aufgehoben) |
§ 2a ist nur auf Vorhaben anwendbar, auf die das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung Anwendung findet. |
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