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Synopse aller Änderungen des Atomgesetz am 01.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 1 des 18. AtGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AtG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3530 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Zweckbestimmung des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 2a Umweltverträglichkeitsprüfung § 2b Elektronische Kommunikation § 2c Nationales Entsorgungsprogramm § 2d Grundsätze der nuklearen Entsorgung Zweiter Abschnitt Überwachungsvorschriften § 3 Einfuhr und Ausfuhr § 4 Beförderung von Kernbrennstoffen § 4a Deckungsvorsorge bei grenzüberschreitender Beförderung § 4b Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen § 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung § 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen § 7 Genehmigung von Anlagen § 7a Vorbescheid § 7b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid § 7c Pflichten des Genehmigungsinhabers § 7d Weitere Vorsorge gegen Risiken | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 7e Finanzieller Ausgleich § 7f Zahlung an den Bund § 7g Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages |
§ 7e Ausgleich für Investitionen § 7f Ausgleich für Elektrizitätsmengen § 7g Verwaltungsverfahren § 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen § 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen § 9a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle § 9b Zulassungsverfahren § 9c Landessammelstellen § 9d Enteignung § 9e Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung § 9f Vorarbeiten an Grundstücken § 9g Veränderungssperre § 9h Pflichten des Zulassungsinhabers § 9i Bestandsaufnahme und Schätzung § 10 § 10a Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung § 11 Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung) § 12 Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen) § 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses) § 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe § 12c (aufgehoben) § 12d (aufgehoben) § 13 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen § 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge § 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge § 16 (weggefallen) § 17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage § 18 Entschädigung § 19 Staatliche Aufsicht § 19a Überprüfung, Bewertung und kontinuierliche Verbesserung kerntechnischer Anlagen § 20 Sachverständige § 21 Kosten § 21a Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte für die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3 § 21b Beiträge § 21c Öffentlich-rechtlicher Vertrag Dritter Abschnitt Verwaltungsbehörden § 22 Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung § 23 Ausstattung der zuständigen Behörden § 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes § 23b (aufgehoben) § 23c (aufgehoben) § 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung § 24 Zuständigkeit der Landesbehörden § 24a Information der Öffentlichkeit; Informationsübermittlung § 24b Selbstbewertung und internationale Prüfung Vierter Abschnitt Haftungsvorschriften § 25 Haftung für Kernanlagen § 25a Haftung für Reaktorschiffe § 26 Haftung in anderen Fällen § 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten § 28 Umfang des Schadensersatzes bei Tötung § 29 Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung § 30 Geldrente § 31 Haftungshöchstgrenzen § 32 Verjährung § 33 Mehrere Verursacher § 34 Freistellungsverpflichtung § 35 Verteilungsverfahren § 36 (aufgehoben) § 37 Rückgriff bei der Freistellung § 38 Ausgleich durch den Bund § 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes § 40 Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist Fünfter Abschnitt Sicherung § 41 Integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept § 42 Schutzziele § 43 Umfang des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter § 44 Funktionsvorbehalt § 44b Meldewesen für die Sicherheit in der Informationstechnik Sechster Abschnitt Bußgeldvorschriften § 45 (weggefallen) § 46 Ordnungswidrigkeiten §§ 47 und 48 (weggefallen) § 49 Einziehung §§ 50 bis 52 (weggefallen) Siebter Abschnitt Schlußvorschriften § 53 Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache § 54 Erlaß von Rechtsverordnungen § 55 (Aufhebung von Rechtsvorschriften) § 56 Genehmigungen auf Grund Landesrechts § 57 Abgrenzungen § 57a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 57b Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II § 58 Übergangsvorschriften § 58a (aufgehoben) § 59 (Inkrafttreten) Anlage 1 Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 4 Anlage 2 Haftungs- und Deckungsfreigrenzen Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1a) Elektrizitätsmengen nach § 7 Absatz 1a Anlage 4 Sicherheitsüberprüfung nach § 19a Abs. 1 | |
§ 7 Genehmigung von Anlagen | |
(1) 1 Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. 2 Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. 3 Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs. (1a) 1 Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens *) 1. mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel, 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld, 3. mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B, 4. mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2, 5. mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf, 6. mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2. 2 Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. 3 Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. 4 Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. 5 Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. 6 Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. 7 Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen. | |
(1b) 1 Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. 2 Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. 3 Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. 4 Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. | (1b) 1 Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. 2 Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. 3 Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. 4 Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. 5 Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen 1. für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7.333,113 Gigawattstunden und 2. für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26.022,555 Gigawattstunden. |
(1c) 1 Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde 1. monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen, 2. die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 3 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen, 3. die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen. 2 Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. 3 Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. 4 Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich. | |
(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. | (1d) 1 Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. 2 Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25.900,00 Gigawattstunden. |
(1e) (aufgehoben) (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen, 2. gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, 3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist, 4. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, 5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, 6. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen. (2a) (weggefallen) (3) 1 Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. 2 Absatz 2 gilt sinngemäß. 3 Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. 4 Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. 5 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist. (4) 1 Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. 2 Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. 3 Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann. (5) 1 Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. 2 Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt. (6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen. --- *) Anm. d. Red.: zu Absatz 1a Satz 1 siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3451) | |
§ 7e (neu) | § 7e Finanzieller Ausgleich |
(1) Als Ausgleich für Investitionen, die im berechtigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1814) in Anlage 3 Spalte 4 zusätzlich zugewiesenen Elektrizitätsmengen vorgenommen, durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) jedoch entwertet wurden, hat 1. die EnBW Energie Baden-Württemberg AG einen Anspruch auf Zahlung von 80 Millionen Euro, 2. die PreussenElektra GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 42,5 Millionen Euro, 3. die RWE Nuclear GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 20 Millionen Euro. (2) Als Ausgleich für Elektrizitätsmengen aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2, die auf Grund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) in konzerneigenen Kernkraftwerken nicht verwertet werden können, hat 1. die RWE Nuclear GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 860,398 Millionen Euro für Elektrizitätsmengen von 25.900,00 Gigawattstunden des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich, 2. die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH einen Anspruch auf Zahlung von a) 243,606 025 Millionen Euro für Elektrizitätsmengen von 7.333,113 Gigawattstunden des Kernkraftwerks Brunsbüttel und b) 1,181 809 277 Milliarden Euro für Elektrizitätsmengen von 41.022,555 Gigawattstunden des Kernkraftwerks Krümmel. (3) 1 Der Bund fordert einen Ausgleich, der auf Grund der Absätze 1 und 2 geleistet worden ist, zurück, soweit die Europäische Kommission durch bestandskräftigen Beschluss gemäß Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) oder ein Unionsgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Ausgleich eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist. 2 Der zurückzuzahlende Betrag ist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruchsinhaber ihn empfangen hat, in Höhe des von der Europäischen Kommission festgelegten Zinssatzes auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1; L 25 vom 28.1.2005, S. 74; L 131 vom 25.5.2005, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2105 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 19) geändert worden ist, zu verzinsen. | |
§ 7f (neu) | § 7f Zahlung an den Bund |
Werden Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1b Satz 1 und 4 vom Kernkraftwerk Krümmel auf das Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 übertragen, hat die EnBW Energie Baden-Württemberg AG dem Bund für jede hieraus erzeugte Megawattstunde einen Betrag in Höhe von 13,92 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. | |
§ 7g (neu) | § 7g Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages |
1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie werden ermächtigt, für die Bundesrepublik Deutschland mit der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, der E.ON SE, der RWE AG und der Vattenfall AB sowie Gesellschaften, an denen sie unmittelbar oder mittelbar Anteile halten und die durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes betroffen sind, einen öffentlichrechtlichen Vertrag zu schließen. 2 In dem Vertrag dürfen die aus den §§ 7e und 7f folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich geregelt werden. 3 In dem Vertrag können zudem insbesondere konkretisierende Regelungen getroffen werden 1. zu Elektrizitätsmengenübertragungen auf Grund von § 7 Absatz 1b, 2. zur Rückzahlung von Erlösen aus Elektrizitätsmengenübertragungen auf Grund von § 7 Absatz 1b, 3. zur konzernbezogenen Zuordnung von Elektrizitätsmengen gemäß Anlage 3 Spalte 2, 4. zu Ausgleichszahlungen auf Grund von § 7e Absatz 2 für in konzerneigenen Kernkraftwerken nicht verwertbare Elektrizitätsmengen gemäß Anlage 3 Spalte 2, einschließlich der dazugehörigen Auszahlungsmodalitäten, 5. zur Zahlungsverpflichtung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG gegenüber dem Bund auf Grund von § 7f, 6. zu Ausgleichszahlungen für entwertete Investitionen auf Grund von § 7e Absatz 1, einschließlich der dazugehörigen Auszahlungsmodalitäten, 7. zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, soweit die Europäische Kommission, ohne dass sie einen Beschluss erlässt, Beanstandungen äußert oder Änderungen anregt, 8. zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, soweit eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission bestandskräftig mit Auflagen und Bedingungen verbunden wird, 9. zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, soweit die Europäische Kommission durch bestandskräftigen Beschluss oder ein Unionsgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Ausgleich eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist, 10. zur Durchsetzung des Unionsrechts und zur Rückforderung des Ausgleichs durch den Bund, soweit die Europäische Kommission durch bestandskräftigen Beschluss oder ein Unionsgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Ausgleich eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist, 11. zur Ruhendstellung und Beendigung von Klage- und Schiedsgerichtsverfahren einschließlich der Rücknahme anhängiger Rechtsbehelfe, 12. zur Rücknahme von Anträgen, die auf Grund von § 7e des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (BGBl. I S. 1122) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingereicht worden sind, 13. zum Verzicht auf Ansprüche und Rechtsbehelfe, insbesondere auf Klage- und Schiedsgerichtsverfahren. |
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