interne Verweise§ 7 AtG Genehmigung von Anlagen (vom 09.12.2022) ... noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere ...
§ 21 AtG Kosten (vom 05.06.2021) ... für die Prüfung der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung und Bewertung nach § 19a Absatz 1 sowie für die Prüfung der Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach § ... 1 sowie für die Prüfung der Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach § 19a Absatz 3 . (1a) In den Fällen 1. des Widerrufs oder der Rücknahme ...
Zitat in folgenden NormenEndlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV)
Artikel 1 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094
§ 12 EndlSiAnfV Optimierung des Endlagersystems ... Sicherheitsüberprüfungen nach § 9h Nummer 1 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 19a Absatz 3 und 4 des Atomgesetzes ist eine erneute Optimierung auf der Grundlage umfassender Sicherheitsanalysen vorzunehmen. ...
Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1457; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 5 AtSKostV Kosten der Aufsicht (vom 31.12.2018) ... 3a. Prüfungen der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach § 19a des Atomgesetzes ; 4. wiederkehrende Prüfungen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder von ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (19. AtGÄndG)
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Artikel 1 19. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes ... Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die ...
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2053
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817
Artikel 1 12. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes ... durch die Wörter „Anlage oder Einrichtung" ersetzt. 5. § 19a wird wie folgt gefasst: „§ 19a Überprüfung, Bewertung und ... ersetzt. 5. § 19a wird wie folgt gefasst: „§ 19a Überprüfung, Bewertung und kontinuierliche Verbesserung kerntechnischer Anlagen ... die Prüfung der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung und Bewertung nach § 19a Absatz 1 sowie für die Prüfung der Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung ... sowie für die Prüfung der Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach § 19a Absatz 3." 7. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ...
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